Diese Aussagen sind klar beschönigend und als Schutzbehauptungen zu qualifizieren, ebenso wie die anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung neu vorgebrachte Aussage des Beschuldigten, er habe die Straf- und Zivilklägerin Blinzeln sehen. Gegen diese Darstellung sprechen schliesslich auch die Lichtverhältnisse im Schlafzimmer (das Licht war ausgeschaltet und brannte nur im Gang, pag. 33, Z. 149; pag. 64, Z. 220). Der Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Straf- und Zivilklägerin beim Ausziehen der Kleidung durch den Beschuldigten durch das Heben ihrer Arme und (Hüft-)Bewegungen mitgeholfen habe, kann sich die Kammer nicht anschliessen.