274, Z. 12 ff.). Auch brachte er erstmals vor, er sei vor dem vaginalen Geschlechtsverkehr mit seiner Hand weiter «nach unten gegangen» und die Straf- und Zivilklägerin habe danach die Beine, die zunächst gerade gewesen seien, auf die Seite fallen lassen, damit der Schambereich offener gewesen sei (pag. 274, Z. 3 ff.). Diese Aussagen sind klar beschönigend und als Schutzbehauptungen zu qualifizieren, ebenso wie die anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung neu vorgebrachte Aussage des Beschuldigten, er habe die Straf- und Zivilklägerin Blinzeln sehen.