32, Z. 124). Würde dies zutreffen, müsste die Straf- und Zivilklägerin spätestens vor dem Küssen oder Streicheln erwacht sein. Wenig überzeugend und anders als noch vor der Staatsanwaltschaft schilderte der Beschuldigte in der erstinstanzlichen Einvernahme, dass er aufgrund der Atmung und der Geschmeidigkeit des Schosses der Straf- und Zivilklägerin davon ausgegangen sei, dass sie dies auch wolle (pag. 274, Z. 12 ff.).