Dass die Straf- und Zivilklägerin einen Laut wie «mhm» von sich gab, ist nicht auszuschliessen. Allerdings konnte der Beschuldigte in einem derartigen Laut – von einer müden, halbschlafenden und angetrunkenen Person – keine Zustimmung zum Geschlechtsverkehr hinein interpretieren (vgl. die zutreffenden Ausführungen der stv. Generalstaatsanwältin an der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 609). Nicht weniger unglaubhaft sind die Aussagen des Beschuldigten, wonach die Straf- und Zivilklägerin ihn zurückgeküsst und es Streicheleinheiten gegeben habe (pag. 31, Z. 65 ff.; pag. 32, Z. 124).