585, Z. 21 f.), bedeutet entgegen der Verteidigung (vgl. pag. 621) nicht, dass dies vorliegend auch der Fall gewesen war. Es wären dies die einzigen Worte der Straf- und Zivilklägerin während des gesamten Akts gewesen, und dabei hätte sie ihren Kopf aufgrund der Position während des Analverkehrs (Embryostellung mit dem Kopf und Bauch nach vorne gebeugt) wohl kaum in Richtung des sich hinter ihr befindlichen Beschuldigten drehen können. Dass die Straf- und Zivilklägerin einen Laut wie «mhm» von sich gab, ist nicht auszuschliessen.