21 «mhmh» geantwortet habe (pag. 31, Z. 66 f.; pag. 279, Z. 21 ff.) und während dem Analverkehr habe sie den Kopf zu ihm gedreht und gefragt, ob es ihm gefalle, was er bejaht habe (pag. 31, Z. 73 f.; pag. 279, Z. 22 f.; pag. 594, Z. 24 f.). Obwohl es sich um wiederholt geltend gemachte, spezielle Ausdrücke handelt, erscheinen sie aufgrund der Gesamtumstände konstruiert, vorgeschoben und damit unglaubhaft. Dass die Straf- und Zivilklägerin oberinstanzlich das Vorkommen derartiger Fragen während des Geschlechtsverkehrs bestätigte (pag. 585, Z. 21 f.), bedeutet entgegen der Verteidigung (vgl. pag.