273, Z. 19 ff.). In Anbetracht dieser kargen, nüchternen und emotionslosen Angaben verwundert es nicht, dass die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen sowie der erst- und oberinstanzlichen Einvernahmen über weite Teile konstant ausgefallen sind. Weiter scheint der Beschuldigte auf den ersten Blick Gesprächsinhalte wiederzugeben, was grundsätzlich ein Wahrheitssignal darstellt und damit für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Auf den zweiten Blick sind diese allerdings übertrieben, plakativ und für den Beschuldigten von einem gewissen Nutzen. So will er die Straf- und Zivilklägerin gefragt haben, ob sie «knüsperlen» wolle, worauf sie mit