Erst auf Nachfrage gab er an, er habe sich keine Gedanken gemacht bezüglich der Medikamente, da die Straf- und Zivilklägerin Y.________ (Beruf) gewesen und er davon ausgegangen sei, dass sie wisse, was sie nehme (pag. 34, Z. 193 ff.). Dies ist umso erstaunlicher, als er seine alkoholisierte Ehefrau dösend mit einer fast leeren Flasche Weisswein und einer Packung Medikamente vorfand (pag. 34, Z. 184 ff.; pag. 36, Z. 252; pag. 273, Z. 19 ff.).