der Straf- und Zivilklägerin erst auf konkrete Nachfrage hin und mit auffallend kurzen Antworten Auskunft. Mit keinem Wort beschrieb der Beschuldigte – weder an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme noch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – nachvollziehbare Begleitemotionen oder was ihm durch den Kopf gegangen war, als er die Straf- und Zivilklägerin in der Kinderschaukel fand (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen von Rechtsanwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 613). Erst auf Nachfrage gab er an, er habe sich keine Gedanken gemacht bezüglich der Medikamente, da die Straf- und Zivilklägerin Y.___