621), sehr detailreich und genau, sondern vielmehr karg, einsilbig und wenig stimmungsvoll. Auf Frage, was am fraglichen Abend geschehen war, antwortete der Beschuldigte nicht in freier Erzählung, sondern mit gerade mal 5 Sätzen auf 4 Zeilen (pag. 30, Z. 40 ff.) und gab zum Zustand (pag. 30, Z. 45 ff.) und dem Verhalten (pag. 30, Z. 50 ff.) der Straf- und Zivilklägerin erst auf konkrete Nachfrage hin und mit auffallend kurzen Antworten Auskunft.