Vorliegend erfolgte die anfängliche Aussageverweigerung nach Ansicht der Kammer allerdings taktisch motiviert und der Beschuldigte begann dann anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gezielt für ihn entlastende Angaben zum Kerngeschehen zu machen. Dieser Umstand muss, entgegen dem Einwand der Verteidigung (pag. 621), bei der Beweiswürdigung mitberücksichtigt werden. Die Aussagen des Beschuldigten sind nicht, wie von der Vorinstanz festgehalten und seitens der Verteidigung vorgebracht (pag. 621), sehr detailreich und genau, sondern vielmehr karg, einsilbig und wenig stimmungsvoll.