32, Z. 109 f.). Dies relativiert schliesslich auch die von der Vorinstanz als glaubhaft gewertete Selbstbelastung des Beschuldigten. Die Entstehungsgeschichte der Aussagen des Beschuldigten betreffend hält die Kammer somit in einem ersten Zwischenfazit fest, dass zwar zutrifft, dass sich der Beschuldigte nicht selber belasten muss und es sein Recht ist, seine Aussage zu verweigern. Vorliegend erfolgte die anfängliche Aussageverweigerung nach Ansicht der Kammer allerdings taktisch motiviert und der Beschuldigte begann dann anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gezielt für ihn entlastende Angaben zum Kerngeschehen zu machen.