20 ne Aussage an der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach der Streit damals stattgefunden habe, pag. 594, Z. 34). Und erst auf konkrete Nachfrage, ob im Kinderzimmer noch etwas herumgelegen sei, als er die Straf- und Zivilklägerin gefunden habe, erwähnte der Beschuldigte die Weinflasche und die Medikamentenschachtel (pag. 34, Z. 184 ff.). Dies mutet deshalb merkwürdig an, da der Beschuldigte konkret gefragt wurde, wieso die Straf- und Zivilklägerin an diesem Abend müde gewesen war, und dies mit dem Apéro erklärte, wie dies jeden Abend gewesen sei (pag. 32, Z. 109 f.).