Zu den Aussagen in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Juni 2020 ist weiter festzuhalten, dass der Beschuldigte wichtige Details zum fraglichen Abend nicht erwähnte. So namentlich den Streit zwischen den Ehegatten sowie die leere Weinflasche und die Medikamente. Erst im weiteren Verlauf der Einvernahme und auf Vorhalt der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin gab der Beschuldigte zu, dass es stimme, dass sie wegen dem Job bei X.________ (Arbeitgeberin) Streit gehabt hätten, er sich aber nicht erinnern könne, ob es an diesem Abend gewesen sei (pag. 35, Z. 220 ff.; im Widerspruch dazu sei-