31, Z. 63), er habe sie ausgezogen, aber es sei eine Beihilfe gewesen (pag. 33, Z. 144) und sie habe sich jeweils so bewegt, dass er die Hosen und das T-Shirt habe ausziehen können (pag. 33, Z. 145 f.). Die Straf- und Zivilklägerin sei beim Geschlechtsverkehr nicht überschwänglich gewesen, sondern eher ruhig und habe während dem Sex die Augen geschlossen gehabt, wie es in ihrer Beziehung von Anfang an praktiziert worden sei (pag. 32, Z. 118 ff.). Zu den Aussagen in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Juni 2020 ist weiter festzuhalten, dass der Beschuldigte wichtige Details zum fraglichen Abend nicht erwähnte.