Diesbezüglich fällt auf, dass der Beschuldigte nicht von sich aus zu Protokoll gab, wie sich die Straf- und Zivilklägerin verhalten hatte oder wie ihr Zustand war, sondern vielmehr, wie es eben gerade nicht war. Auf Frage, in welchem Zustand sich die Straf- und Zivilklägerin befunden hatte, als sie zu Bett gegangen sei, sagte der Beschuldigte, im Bett habe sie müde gewirkt, aber «nicht neben den Schuhen» (pag. 30, Z. 45 ff.). Weiter beschrieb er ein aktives Verhalten seitens der Straf- und Zivilklägerin. Sie sei, nachdem er sie ins Bett gebracht habe, auf dem Bett gesessen und in Richtung Kissen gerutscht (pag. 31, Z. 63), er habe sie ausgezogen, aber es sei eine Beihilfe gewesen (pag.