für deren Glaubhaftigkeit. Auffallend ist aber, dass die Abweichungen in Bezug auf das Kerngeschehen gerade die relevanten Punkte betreffen, nämlich den Zustand und das Verhalten der Straf- und Zivilklägerin nach dem Auffinden in der Kinderschaukel und während des angeblich einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs. Diesbezüglich fällt auf, dass der Beschuldigte nicht von sich aus zu Protokoll gab, wie sich die Straf- und Zivilklägerin verhalten hatte oder wie ihr Zustand war, sondern vielmehr, wie es eben gerade nicht war.