52, Z. 425 ff.; pag. 41). Es drängt sich die berechtigte Frage auf, weshalb der Beschuldigte seine Aussage bei der Polizei am 4. Juni 2019 verweigerte, hätte er doch den angeblich einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit der Straf- und Zivilklägerin zur Rechtfertigung bzw. zur Entkräftung der Vorhalte anlässlich der ersten polizeilichen Befragung vorbringen können. Dass der Beschuldigte nicht in dieser Weise reagierte, stellt ein Indiz dafür dar, dass der Geschlechtsverkehr eben gerade nicht einvernehmlich stattgefunden hat. Die Übereinstimmung der Schilderungen des Beschuldigten anlässlich seiner ersten Befragung mit den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin spricht grundsätzlich