Als Folge der Akteneinsicht hatte er somit im Zeitpunkt seiner ersten Aussagen Kenntnis von den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin vom 3. Juni 2020 (pag. 43 ff.). Weiter mutet die Begründung des Beschuldigten, er habe nicht genau gewusst, um was es gehe und sich nicht vorbereiten können (pag. 27, Z. 22 ff.), merkwürdig an, zumal er gemäss eigenen und übereinstimmenden Aussagen von der Strafund Zivilklägerin auf den fraglichen Vorfall angesprochen worden war und sie die Vorwürfe im Dezember 2019 im WhatsApp-Familienchat geäussert hatte (pag. 31, Z. 86 ff.; pag. 52, Z. 425 ff.;