19 Entstehungsgeschichte fällt Folgendes auf: Der Beschuldigte machte in seiner ersten Einvernahme vom 4. Juni 2020 bei der Polizei (pag. 26 ff.) zunächst von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (pag. 27, Z. 14) und war dann anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Juni 2020 bereit, zu den Geschehnissen am fraglichen Abend Aussagen zu machen (pag. 30 ff., Z. 34 ff.). Als Folge der Akteneinsicht hatte er somit im Zeitpunkt seiner ersten Aussagen Kenntnis von den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin vom 3. Juni 2020 (pag.