Insbesondere kann zusammengefasst festgehalten werden, dass die Straf- und Zivilklägerin an diesem Abend in ihrem damaligen Zustand (Alkohol, Medikamente, Enttäuschung) keinen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten wollte, bis kurz vor Beginn des vaginalen Geschlechtsverkehrs geschlafen hatte und sich während des Vollzugs des vaginalen und auch analen Geschlechtsverkehrs nicht bewegen und auch nicht sprechen konnte. 9.3.2 Aussagen des Beschuldigten Nach Auffassung der Kammer und entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sind die Aussagen des Beschuldigten in vielerlei Hinsicht nicht glaubhaft. Zu deren