Entscheidend ist, und hierfür sprechen sowohl die Aussagen der Parteien als auch die Verhältnisse (es war ein Aprilabend und Sommerzeit), dass zwischen dem Verlassen des Balkons und dem Auffinden im Kinderzimmer einige Zeit vergangen sein muss. So gab die Straf- und Zivilklägerin glaubhaft an, sie sei nach der Einnahme der Tabletten noch kurz ins Badezimmer gegangen und habe versucht, zu erbrechen, bevor sie sich dann in die Kinderschaukel legte, wo sie der Beschuldigte später vorfand. Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass im Rahmen der Beweiswürdigung auf die sehr glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin abzustellen ist.