49, Z. 296). Allerdings konnte nicht abschliessend geklärt werden, wann genau die Straf- und Zivilklägerin die Tabletten eingenommen bzw. wie viel Zeit vergangen war, bis sie der Beschuldigte in der Kinderschaukel fand und es schliesslich zum Geschlechtsverkehr kam. Nach Ansicht der Kammer können diese zeitlichen Eckpunkte unbeantwortet bleiben. Entscheidend ist, und hierfür sprechen sowohl die Aussagen der Parteien als auch die Verhältnisse (es war ein Aprilabend und Sommerzeit), dass zwischen dem Verlassen des Balkons und dem Auffinden im Kinderzimmer einige Zeit vergangen sein muss.