371, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss den Aussagen habe die Straf- und Zivilklägerin zwischen 19:30 Uhr und 20:30 Uhr den Balkon verlassen, der Beschuldigte sie um 20:00 Uhr oder 21:00 Uhr im Kinderzimmer gefunden, als es bereits dunkel gewesen sei (Aussagen des Beschuldigten, vgl. pag. 273, Z. 6 und Z. 9) und der Vorfall sich ungefähr um 21:00/22:00 Uhr ereignet bzw. der Geschlechtsverkehr sei dann fertig gewesen (Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, vgl. pag. 47, Z. 169; pag. 49, Z. 296).