Generalstaatsanwältin, pag. 607). Die Kammer geht mangels objektiver Anhaltspunkte und gestützt auf die glaubhaften Angaben der Straf- und Zivilklägerin zudem davon aus, dass sie nach Einnahme der Tabletten nicht noch erbrochen hatte. Wenn dem so wäre, hätte der Beschuldigte dies wohl gerochen. Hinsichtlich der zeitlichen Gegebenheiten stellte die Vorinstanz verschiedene Rückrechnungen an (pag. 371, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).