284, Z. 23 ff. und Z. 36, wonach bereits die Einnahme von 50 Tabletten à 50 mg K.________(Medikament) am unteren Ende der letalen Dosis liege und die Menge nach oben offen sei; pag. 287, Z. 6 ff.). Daran ändert nichts, dass die Strafund Zivilklägerin am darauffolgenden Morgen eine E-Mail an Dr. med. P.________ schicken konnte, zumal sie hierfür lange brauchte und es letztlich kein enormer Kraftakt darstellte (vgl. auch die zutreffenden Ausführungen der stv. Generalstaatsanwältin, pag. 607).