620) und den Erwägungen der Vorinstanz die Angaben der sachverständigen Person nicht gegen, sondern vielmehr für die Darstellungen der Straf- und Zivilklägerin. Die Kammer erachtet die Aussagen der Strafund Zivilklägerin trotz der eingenommenen Menge Alkohol und Tabletten als zuverlässig. Diese lassen den Schluss zu, dass der Wirkstoff L.________(Wirkstoff) aufgrund des Magenbypasses nicht vollumfänglich aufgenommen wurde und die Nebenwirkungen einer Überdosis – zwar nicht wie üblich – aber dennoch eintraten und eine gewisse Wirkung entfalteten.