Hinzu kommt die Alkoholgewöhnung der Straf- und Zivilklägerin im Tatzeitpunkt. Ihre Aussagen, wonach sie nicht habe sprechen und sich nicht habe bewegen können, passen denn auch zu den bekannten Nebenwirkungen einer Überdosis L.________ (Wirkstoff) in Form von Schläfrigkeit, Lähmungserscheinungen und Bewegungsstörungen (pag. 281, Z. 14 ff.). Damit sprechen entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (vgl. pag. 620) und den Erwägungen der Vorinstanz die Angaben der sachverständigen Person nicht gegen, sondern vielmehr für die Darstellungen der Straf- und Zivilklägerin.