45, Z. 97; pag. 62, Z. 165) oder sich bewegen können (pag. 52, Z. 405; pag. 63, Z. 170 und Z. 174 ff.; pag. 261, Z. 14) und es Bruchstücke seien, an die sie sich ganz klar erinnern könne und andere Momente, in denen sie geschlafen habe (pag. 62, Z. 158 ff.). Eine mögliche Erklärung hierfür liefert gemäss der sachverständigen Person der Magenbypass der Straf- und Zivilklägerin (pag. 232; pag. 235), welcher eine Auswirkung auf die Resorption und die Tabletten infolgedessen eine geringere Wirkung gehabt haben könnte (pag. 285, Z. 22 f. und Z. 37). Hinzu kommt die Alkoholgewöhnung der Straf- und Zivilklägerin im Tatzeitpunkt.