282, Z. 16 ff.), wobei es mit grösserer Menge K.________(Medikament) beinahe unmöglicher wird, sich zu erinnern (pag. 286, Z. 24) und bereits bei der Menge von 50 Tabletten à 50 mg die Möglichkeit einer retrograden Amnesie sehr hoch ist (pag. 282, Z. 41). Gegen solche Wahrnehmungsstörungen oder Erinnerungslücken seitens der Strafund Zivilklägerin spricht einerseits der Umstand, dass der Beschuldigte ihre Sachverhaltsschilderungen grossmehrheitlich bestätigte. Andererseits schilderte die Straf- und Zivilklägerin weder Halluzinationen noch Blackouts. Vielmehr gab sie konstant und detailliert signifikante Details zu Protokoll, dass sie nicht mehr habe sprechen (pag. 45, Z. 97; pag.