All diese Umstände sprechen dafür, dass den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin Glauben zu schenken ist. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist aufgrund des Mischkonsums von Alkohol und dem Medikament K.________(Medikament) dessen allfälliger Einfluss auf die Wahrnehmung und Erinnerungsfähigkeit der Straf- und Zivilklägerin zu prüfen. Gemäss Prof. Dr. rer. nat. T.________ sind Auswirkungen auf die Erinnerungs- und Vorstellungsfähigkeiten sowie auch Wahnvorstellungen möglich (pag. 282, Z. 16 ff.), wobei es mit grösserer Menge K.________(Medikament) beinahe unmöglicher wird, sich zu erinnern (pag.