Gegen eine Falschbelastung spricht schliesslich auch, dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten nicht übermässig belastete. Zwar führte sie aus, es habe weder Küsse noch Liebkosungen gegeben und der Beschuldigte habe sie nie gestreichelt, sodass es liebevoller Sex gewesen wäre (pag. 45, Z. 101 ff.). Aber sie warf dem Beschuldigten nicht den Einsatz von Gewalt oder Drohungen während der Akte vor (vgl. auch pag. 48, Z. 243 ff.). All diese Umstände sprechen dafür, dass den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin Glauben zu schenken ist.