262, Z. 8 f.) – auszumachen. Diese Aussagen, wie auch der anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstmalig vorgebrachte Erklärungsversuch, wonach sie nach dem Arzttermin bei Dr. med. P.________ noch zur Gynäkologin habe gehen wollen und auf der Türschwelle wieder umgedreht sein will (pag. 270, Z. 1 ff.), sind hinsichtlich des Kerngeschehens nicht von Bedeutung. Entgegen der Vorinstanz und anders als die Verteidigung vorbringt (vgl. pag. 623), sind in den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin keine Aggravationstendenzen auszumachen. Entsprechende Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zeugen vielmehr von ihrer Enttäuschung über das Verhalten ihres Ehegatten. Für die Straf-