45, Z. 98). Die einzigen Widersprüche vermag die Kammer in den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin betreffend eine allfällig erlittene Verletzung am Anus (pag. 76, Z. 84; pag. 42; pag. 49, Z. 281; pag. 269, Z. 43) sowie des Wegräumens der Weinflasche, des Glases und der Medikamentenpackung am folgenden Tag – was gemäss staatsanwaltschaftlicher Einvernahme zunächst die Straf- und Zivilklägerin (pag. 65, Z. 265 ff.), anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung der Beschuldigte gewesen sei (pag. 262, Z. 8 f.) – auszumachen.