an der oberinstanzlichen Verhandlung [pag. 617]). Dies passierte nicht während des vaginalen Geschlechtsverkehrs, sondern vorher (pag. 589, Z. 37 f.). Die Beine mussten, wie auch der Beschuldigte aussagte, während des Geschlechtsverkehrs in der Missionarsstellung nicht gehalten werden (pag. 37, Z. 291 f.). Das Umkippen bzw. das Aufstellen rührte vielmehr daher, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin erst in die Position für den vaginalen Geschlechtsverkehr bringen musste. Es besteht demnach kein Grund, von der stimmigen und damit glaubhaften – ersten – Schilderung der Straf- und Zivilklägerin abzuweichen (vgl. pag. 45, Z. 98).