53, Z. 448 f.). Oberinstanzlich vermochte die Straf- und Zivilklägerin den seitens der Vorinstanz vermeintlich dargelegten Widerspruch, wonach sie aufgrund ihres Magenbypasses nicht erbrechen könne (pag. 268, Z. 47) – im Gegensatz dazu die Aussage des Beschuldigten, der sie beim Erbrechen erlebt haben will (pag. 277, Z. 13) – aufzulösen, indem sie angab, nicht erzwungenermassen erbrechen zu können (pag. 582, Z. 22 ff.). Auch nicht widersprüchlich sind ihre Aussagen hinsichtlich des Umknickens ihrer Beine (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen von Rechtsanwältin D.________ an der oberinstanzlichen Verhandlung [pag.