16 in der oberinstanzlichen Einvernahme eine, vielleicht zwei Flaschen Weisswein ins Kinderzimmer mitgenommen zu haben [pag. 581, Z. 44; pag. 582, Z. 1]) und der Beschuldigte habe sie gehalten, nicht getragen (pag. 45, Z. 91 f. und Z. 93; pag. 61, Z. 102 f.; pag. 259, Z. 22 f.). Entgegen der Vorinstanz sagte die Straf- und Zivilklägerin nicht, die leeren Blister um 16:00 Uhr im Lavabo gefunden zu haben, sondern vielmehr, dass sie diese zu diesem Zeitpunkt in den Abfall geworfen habe (pag. 53, Z. 448 f.).