582, Z. 13 ff.) sowie gegenüber ihrer Mutter (pag. 71, Z. 59). Anders als die Vorinstanz erwog, machte die Straf- und Zivilklägerin in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. März 2021 hierzu keine Angaben, sondern führte auf Nachfrage aus, noch zu wissen, dass sie fünf Blister in den Händen gehabt habe (pag. 266, Z. 3). Die Mengenangabe im Bericht vom 15. Juni 2020, wonach die Straf- und Zivilklägerin 59 Stück K.________(Medikament) genommen habe, basiert nicht auf der direkten Aussage der Straf- und Zivilklägerin, sondern kann dem Bericht von Dr. med. P.________ entnommen werden (pag.