Das Eingeständnis dieser fehlerhaften Annahme ist als Wahrheitssignal zu werten. Hinsichtlich der Anzahl eingenommener Tabletten gab die Straf- und Zivilklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. Juni 2020 zu Protokoll, sie habe fünf Blister zu 10 Stück genommen (pag. 45, Z. 79 f.). Dies bestätigte sie am 19. Juni 2020 gegenüber der Staatsanwaltschaft, aber auch oberinstanzlich (pag. 61, Z. 100 f.; pag. 582, Z. 13 ff.) sowie gegenüber ihrer Mutter (pag. 71, Z. 59).