Auf die Diskrepanz zum Bericht von Dr. med. P.________ hingewiesen (gemäss diesem waren Tabletten à 100 mg verschrieben worden) korrigierte sie anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme ihre Aussage und gab an, 100 mg seien korrekt (pag. 265, Z. 39 ff.; pag. 266, Z. 1 ff.). Sie führte auch aus, zu wissen, dass es 50 mg und 100 mg gibt und in der Voruntersuchung habe sie angenommen, sie habe die 50 mg genommen (pag. 266, Z. 20 ff.). Es könne zudem sein, dass sie in der Klinik N.________(Klinik) Tabletten K.________(Medikament) à 50 mg erhalten habe (pag. 268, Z. 27 und Z. 31). Das Eingeständnis dieser fehlerhaften Annahme ist als Wahrheitssignal zu werten.