622) durch den Zeitablauf erklärbar, dass die Straf- und Zivilklägerin an der erstinstanzlichen Einvernahme ausführte, die Tabletten unter drei Malen mit dem Weisswein heruntergespült zu haben (pag. 257, Z. 29 f.), oberinstanzlich im August 2022 aber von zwei Malen sprach (pag. 582, Z. 3). Entgegen der Vorinstanz kann die Kammer in den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin keine relevanten Widersprüche erkennen. Zwar trifft zu, dass die Strafund Zivilklägerin an der ersten polizeilichen Einvernahme zunächst von Tabletten à 50 mg sprach (pag. 45, Z. 77). Auf die Diskrepanz zum Bericht von Dr. med. P.______