582, Z. 6, wonach sie wegen der Kinder ein schlechtes Gewissen gehabt habe). Zudem führte die Straf- und Zivilklägerin oberinstanzlich ohne jegliche Übertreibungen aus, dass ihre Beziehung zum Beschuldigten in dieser Zeit schwierig gewesen sei (pag. 578, Z. 44), sie eine Zeitlang keinen und im Zeitraum von Oktober bis April 2019 wahrscheinlich ein paar Mal Sex gehabt hätten (pag. 585, Z. 3 ff.) und es Versöhnungssex, abgesehen vom Anfang der Beziehung, nicht gegeben habe (pag. 584, Z. 35 ff.). Nicht weniger realitätsnah beschrieb die Straf- und Zivilklägerin in der oberinstanzlichen Verhandlung, dass es noch nie vorgekommen sei, dass sie der Beschuldigte nach Alkoholkonsum derart