Ich lag einfach dort. Ich überlegte mir in diesem Moment nicht wirklich viel bzw. war dazu gar nicht in der Lage» (pag. 52, Z. 396 ff.). Anders als der Beschuldigte schilderte die Straf- und Zivilklägerin zudem nachvollziehbare Begleitemotionen und Gefühle (vgl. pag. 45, Z. 71 f., wonach ihr die Aussage des Beschuldigten den Boden unter den Füssen weggeräumt habe und sie sprachlos und traurig gewesen sei; vgl. pag. 45, Z. 83 f.; pag. 62, Z. 144.; pag. 258, Z. 19 ff.; pag. 582, Z. 6, wonach sie wegen der Kinder ein schlechtes Gewissen gehabt habe).