Ein weiteres Realitätskriterium ist – dies in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. pag. 606) – in der Schilderung von Nebensächlichkeiten auszumachen, wie dem Trinken ab der Mineralflasche neben dem Bett (pag. 46, Z. 110) oder die Rückkehr des Beschuldigten vom Windelkauf in W.________ (Land), als ihn die Straf- und Zivilklägerin mit den SMS der Exfreundin konfrontierte (pag. 578, Z. 21 ff.). Als sehr authentisch erachtet die Kammer sodann ihre Aussage, dass sie während des Vorfalles einfach dort gelegen sei: «Ich glaube nicht, dass ich wirklich klare Gedanken fassen konnte in diesem Moment. Ich lag einfach dort.