Angesichts der Auskunft ihres Psychiaters und der Tatsache, dass die Straf- und Zivilklägerin in diesem Zeitpunkt wegen ihres übermässigen Alkoholkonsums und ihrer psychischen Probleme bereits ambulante und stationäre Klinikaufenthalte hinter sich hatte, erstaunt es nicht, dass sie sich in der Folge zuerst gegen eine Strafanzeige entschied. Vielmehr machte sie gemäss dem Beschuldigten ihm gegenüber immer wieder subtile Andeutungen, was am fraglichen Abend hätte passiert sein sollen (pag. 36, Z. 278 ff.) und berichtete ihrem Bruder (pag. 76, Z. 57 ff.), ihrer Mutter (pag. 71, Z. 72 ff.), im Familienchat (pag.