580, Z. 27 ff.). Auch oberinstanzlich schilderte die Straf- und Zivilklägerin eindrücklich, wie sie nach dem Besuch beim Psychiater erleichtert gewesen ist, als sie wieder nach Hause zu ihren Kindern konnte (vgl. bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme pag. 46, Z. 151; pag. 580, Z. 33). Angesichts der Auskunft ihres Psychiaters und der Tatsache, dass die Straf- und Zivilklägerin in diesem Zeitpunkt wegen ihres übermässigen Alkoholkonsums und ihrer psychischen Probleme bereits ambulante und stationäre Klinikaufenthalte hinter sich hatte, erstaunt es nicht, dass sie sich in der Folge zuerst gegen eine Strafanzeige entschied.