Anders als die Verteidigung vorbringt (vgl. pag. 623), vermochte die Straf- und Zivilklägerin nachvollziehbar zu erläutern, weshalb sie nicht umgehend zur Polizei gegangen ist. So vertraute sie sich einige Tage später ihrem Psychiater an (pag. 81). Gemäss ihren glaubhaften Aussagen erörterte ihr dieser zwei Möglichkeiten: Entweder die Akzeptanz der Vergewaltigung in der Ehe oder aber der Beschuldigte hätte die Sanität gerufen, was ihre zwangsweise Einlieferung und somit die Trennung von ihrer Familie zur Folge gehabt hätte (pag. 46, Z. 130 ff.; pag. 268, Z. 7 ff.; pag. 580, Z. 27 ff.).