9.3.1 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin Hinsichtlich der Entstehungsgeschichte der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin respektive wie es zur Anzeigeerstattung gekommen ist, gilt es festzuhalten, dass diese entgegen der Vorinstanz nicht als auffällig zu bezeichnen ist. Es ist geradezu gerichtsnotorisch, dass es kein typisches Opferverhalten bei Sexual- und Beziehungsdelikten und auch keine generellen Erkenntnisse darüber gibt, wie ein Opfer sich nach einem negativen Ereignis verhält bzw. verhalten sollte. Anders als die Verteidigung vorbringt (vgl. pag.