Die Kammer verzichtet deshalb darauf, die beiden Vorwürfe gemäss Anklageschrift je einer separaten Beweiswürdigung zu unterziehen. Das Beweisergebnis bzw. die Beantwortung der Beweisfragen hängt davon ab, ob den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin oder denjenigen des Beschuldigten mehr Glauben geschenkt wird. Aus diesem Grund werden zunächst die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin und sodann jene des Beschuldigten unter Einbezug der objektiven Beweismittel gewürdigt. 9.3.1 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin