Abweichungen respektive Präzisierungen und Ergänzungen zu den erstinstanzlichen Ausführungen erfolgen, sofern von Relevanz, im Zusammenhang mit der konkreten Beweiswürdigung. 9.3 Gesamtheitliche Würdigung betreffend beide Vorwürfe Vorliegend geht es im Grunde genommen um einen einzigen Vorfall, der sich am 5. April 2019 am ehelichen Domizil der Parteien zugetragen haben soll. Die Kammer verzichtet deshalb darauf, die beiden Vorwürfe gemäss Anklageschrift je einer separaten Beweiswürdigung zu unterziehen.